Haustür-Förderung 2026: BAFA-Zuschuss oder Steuerbonus?

Stand: Oktober 2026 · Rheinblick Fenster & Haustüren, Frechen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Förderbedingungen ändern sich. Maßgeblich sind die aktuellen Unterlagen der BAFA und das Gesetz; die Quellen finden Sie am Ende der Seite.

Eine neue Haustür verbessert die Wärmedämmung und die Sicherheit Ihres Hauses – und der Staat beteiligt sich unter Umständen an den Kosten. Für den Austausch gibt es 2026 zwei Wege: den Zuschuss der BAFA aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude oder die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz, kurz Steuerbonus. Beide setzen eine gut gedämmte Tür voraus, schließen sich für dieselbe Maßnahme aber gegenseitig aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • BAFA-Zuschuss: 15 % der förderfähigen Kosten für eine Tür mit einem UD-Wert von höchstens 1,3 W/(m²K). Nötig sind ein Energieeffizienz-Experte, ein Vertrag mit Förderklausel und der Antrag vor Beginn der Arbeiten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  • Steuerbonus nach § 35c EStG: 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre, für selbst genutztes Wohneigentum in Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind. Ein Energieeffizienz-Experte ist nicht nötig, wohl aber eine Bescheinigung nach amtlichem Muster.
  • Beide Wege lassen sich für dieselbe Tür nicht kombinieren.
  • Die oft genannten „bis zu 20 % Zuschuss“ gelten für einen reinen Haustür-Tausch seit dem 21.07.2026 praktisch nicht mehr.
  • Einen KfW-Zuschuss für den reinen Haustür-Tausch gibt es derzeit nicht. Für einbruchhemmende Haustüren bietet die KfW einen zinsgünstigen Kredit an (Programm 159) – das ist kein Zuschuss.

Weg 1: der BAFA-Zuschuss (BEG Einzelmaßnahmen)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) fördert ausdrücklich die Erneuerung, den Ersatz und den erstmaligen Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Seit dem 21.07.2026 gilt eine neue Fassung der Förderrichtlinie.

Voraussetzungen

  • Mindestwert für die Dämmung: Die neue Haustür muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten UD von höchstens 1,3 W/(m²K) erreichen. Nachgewiesen wird der Wert in der Regel über die Herstellerangabe nach DIN EN 14351-1.
  • Bestandsgebäude: Der Bauantrag oder die Bauanzeige liegt bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück.
  • Mindestinvestition: 300 Euro brutto.
  • Energieeffizienz-Experte: Für Maßnahmen an der Gebäudehülle binden Sie eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten ein. Sie oder er erstellt vor dem Antrag die technische Projektbeschreibung und bestätigt nach dem Einbau die Umsetzung. Fachleute finden Sie in der Expertenliste unter energie-effizienz-experten.de.
  • Vertrag mit Förderklausel: Spätestens bei der Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt. Aufschiebende Bedingung heißt: Der Vertrag gilt erst mit der Zusage. Auflösende Bedingung heißt: Er entfällt, wenn die Förderung abgelehnt wird. Ein Vertrag ohne diese Klausel gilt bereits als Beginn des Vorhabens – danach ist keine Förderung mehr möglich.
  • Antrag vor Beginn der Arbeiten: Den Antrag stellen Sie, bevor mit der Umsetzung begonnen wird.
  • Nutzung: Die geförderten Bauteile müssen mindestens zehn Jahre genutzt werden.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Gefördert werden die Bruttokosten einschließlich Einbau und notwendiger Umfeldmaßnahmen. Dazu gehören etwa die Dämmung der Einbaufuge, ein luftdichter und schlagregendichter Anschluss sowie notwendige Putz- und Malerarbeiten. Auch eine einbruchhemmende Ausstattung ab RC2 zählt zu den förderfähigen Ausgaben. Zur Orientierung: Je 1.000 Euro förderfähiger Kosten beträgt der Zuschuss 150 Euro.

Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten (für Häuser mit individuellem Sanierungsfahrplan) gibt es seit dem 21.07.2026 nur noch für den Teil der Ausgaben über 30.000 Euro; diese Schwelle gilt für eine Wohneinheit, bei mehreren liegt sie höher. Außerdem muss das Antragsvolumen für diesen Bonus mindestens 30.000 Euro betragen. Für eine einzelne Haustür spielt der Bonus deshalb praktisch keine Rolle. Angaben wie „bis zu 20 % Zuschuss“ stammen meist aus der Zeit vor der Neuregelung.

So läuft der BAFA-Antrag ab

  1. Angebot einholen und eine Tür wählen, die laut Herstellernachweis einen UD-Wert von höchstens 1,3 W/(m²K) erreicht.
  2. Energieeffizienz-Experten beauftragen. Sie oder er erstellt die technische Projektbeschreibung (TPB); die TPB-ID ist zwei Monate gültig.
  3. Liefer- und Leistungsvertrag mit Förderklausel abschließen, mit voraussichtlichem Umsetzungsdatum.
  4. Antrag online im BAFA-Portal stellen – vor Beginn der Arbeiten.
  5. Zuwendungsbescheid (Förderzusage) abwarten. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate.
  6. Einbau. Danach bestätigt der Experte die Umsetzung, Sie reichen den Verwendungsnachweis ein, und der Zuschuss wird ausgezahlt.

Wer vor der Förderzusage mit der Umsetzung beginnt, tut das auf eigenes Risiko. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, gefördert wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weg 2: der Steuerbonus nach § 35c EStG

Statt eines Zuschusses können Sie die neue Haustür über die Einkommensteuer geltend machen. § 35c EStG nennt die „Erneuerung der Fenster oder Außentüren“ ausdrücklich als begünstigte Maßnahme.

Voraussetzungen

  • Sie nutzen das eigene Haus oder die eigene Wohnung im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken.
  • Das Gebäude ist bei der Durchführung älter als zehn Jahre; maßgeblich ist der Beginn der Herstellung.
  • Die neue Tür erreicht einen U-Wert von höchstens 1,3 W/(m²K).
  • Ein Fachunternehmen führt die Arbeiten aus. Nachgewiesen wird das mit einer Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, in der Regel vom ausführenden Fachunternehmen.
  • Sie haben eine Rechnung in deutscher Sprache, die Maßnahme, Arbeitsleistung und Adresse des Objekts ausweist, und Sie zahlen auf das Konto des Fachunternehmens – nicht bar.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Insgesamt 20 % der Aufwendungen: je 7 % im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % im übernächsten Jahr. Je Objekt sind höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung möglich. Je 1.000 Euro Aufwendungen sind das 70 + 70 + 60 = 200 Euro. Das setzt voraus, dass Ihre Einkommensteuer hoch genug ist, denn die Ermäßigung wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Einen Energieeffizienz-Experten brauchen Sie für diesen Weg nicht.

BAFA oder Steuerbonus: der Vergleich

BAFA oder Steuerbonus: der Vergleich
KriteriumBAFA-Zuschuss (BEG EM)Steuerbonus (§ 35c EStG)
Höhe15 % der förderfähigen Kosten20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre (7 % / 7 % / 6 %)
FormZuschuss, Auszahlung nach VerwendungsnachweisAbzug von der Einkommensteuer
GebäudeBauantrag mindestens fünf Jahre altälter als zehn Jahre, ausschließlich selbst bewohnt
Dämmwert HaustürUD höchstens 1,3 W/(m²K)U höchstens 1,3 W/(m²K)
Energieeffizienz-Experteerforderlichnicht erforderlich
ZeitpunktVertrag mit Förderklausel, Antrag vor Beginn der Arbeitennach Abschluss, über die Steuererklärung
Kombinationnicht mit § 35c für dieselbe Maßnahmenicht mit BAFA-Förderung für dieselbe Maßnahme

Welcher Weg passt zu Ihnen?

Der Steuerbonus ist prozentual höher und kommt ohne Experten aus, setzt aber selbst genutztes Wohneigentum und eine ausreichende Einkommensteuer voraus und wirkt über drei Jahre. Der BAFA-Zuschuss ist unabhängig von Ihrer Steuerlast, verlangt aber Experten, Förderklausel und Antrag vor Beginn der Arbeiten; die Expertenkosten kommen hinzu. Was sich für Sie rechnet, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Vertrag ohne Förderklausel unterschrieben: Ein unbedingter Vertrag gilt beim BAFA-Weg als Beginn des Vorhabens, danach ist keine Förderung mehr möglich. Unterschreiben Sie nur einen Vertrag mit Förderklausel und stellen Sie den Antrag, bevor die Arbeiten beginnen.
  • Dämmwert nicht geprüft: Nicht jede Tür erreicht 1,3 W/(m²K). Entscheidend ist der Herstellernachweis für Ihr konkretes Modell.
  • Mit veralteten Zahlen gerechnet: „Bis zu 20 % Zuschuss“ gilt für den reinen Haustür-Tausch seit der Neuregelung praktisch nicht mehr.
  • Auf einen KfW-Zuschuss gehofft: Für den reinen Haustür-Tausch gibt es derzeit keinen; die KfW nennt für Einbruchschutz nur einen Kredit (Programm 159). Auch das Kölner Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien“ nimmt seit dem 01.10.2023 keine Neuanträge mehr an. Ob Ihre Stadt aktuell etwas anbietet, fragen Sie am besten direkt dort nach.
  • Bar bezahlt: Für den Steuerbonus muss die Zahlung auf das Konto des Fachunternehmens gehen.
  • Bescheinigung vergessen: Ohne Bescheinigung nach amtlichem Muster erkennt das Finanzamt die Ermäßigung nicht an.

So unterstützen wir Sie

Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrer neuen Haustür, prüfen Ihre Situation individuell und erstellen Ihnen ein Angebot inklusive Fördercheck. Dank unserer Kooperation mit zertifizierten Energieberaterbüros können wir den Antragsprozess für Sie übernehmen. Für die Steuerermäßigung nach § 35c benötigen Sie die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens – sprechen Sie uns darauf an. Fragen zu Steuern und Recht klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

Oder rufen Sie uns an: 02234 2507840 (Mo–Do 9–17 Uhr, Fr 9–15 Uhr).

Quellen (abgerufen am 20.10.2026)