Stand: Oktober 2026 · Rheinblick Fenster & Haustüren, Frechen
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Förderbedingungen ändern sich. Maßgeblich sind die aktuellen Unterlagen der BAFA und das Gesetz; die Quellen finden Sie am Ende der Seite.
Eine neue Haustür verbessert die Wärmedämmung und die Sicherheit Ihres Hauses – und der Staat beteiligt sich unter Umständen an den Kosten. Für den Austausch gibt es 2026 zwei Wege: den Zuschuss der BAFA aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude oder die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz, kurz Steuerbonus. Beide setzen eine gut gedämmte Tür voraus, schließen sich für dieselbe Maßnahme aber gegenseitig aus.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) fördert ausdrücklich die Erneuerung, den Ersatz und den erstmaligen Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Seit dem 21.07.2026 gilt eine neue Fassung der Förderrichtlinie.
Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Gefördert werden die Bruttokosten einschließlich Einbau und notwendiger Umfeldmaßnahmen. Dazu gehören etwa die Dämmung der Einbaufuge, ein luftdichter und schlagregendichter Anschluss sowie notwendige Putz- und Malerarbeiten. Auch eine einbruchhemmende Ausstattung ab RC2 zählt zu den förderfähigen Ausgaben. Zur Orientierung: Je 1.000 Euro förderfähiger Kosten beträgt der Zuschuss 150 Euro.
Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten (für Häuser mit individuellem Sanierungsfahrplan) gibt es seit dem 21.07.2026 nur noch für den Teil der Ausgaben über 30.000 Euro; diese Schwelle gilt für eine Wohneinheit, bei mehreren liegt sie höher. Außerdem muss das Antragsvolumen für diesen Bonus mindestens 30.000 Euro betragen. Für eine einzelne Haustür spielt der Bonus deshalb praktisch keine Rolle. Angaben wie „bis zu 20 % Zuschuss“ stammen meist aus der Zeit vor der Neuregelung.
Wer vor der Förderzusage mit der Umsetzung beginnt, tut das auf eigenes Risiko. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, gefördert wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Statt eines Zuschusses können Sie die neue Haustür über die Einkommensteuer geltend machen. § 35c EStG nennt die „Erneuerung der Fenster oder Außentüren“ ausdrücklich als begünstigte Maßnahme.
Insgesamt 20 % der Aufwendungen: je 7 % im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % im übernächsten Jahr. Je Objekt sind höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung möglich. Je 1.000 Euro Aufwendungen sind das 70 + 70 + 60 = 200 Euro. Das setzt voraus, dass Ihre Einkommensteuer hoch genug ist, denn die Ermäßigung wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Einen Energieeffizienz-Experten brauchen Sie für diesen Weg nicht.
| Kriterium | BAFA-Zuschuss (BEG EM) | Steuerbonus (§ 35c EStG) |
|---|---|---|
| Höhe | 15 % der förderfähigen Kosten | 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre (7 % / 7 % / 6 %) |
| Form | Zuschuss, Auszahlung nach Verwendungsnachweis | Abzug von der Einkommensteuer |
| Gebäude | Bauantrag mindestens fünf Jahre alt | älter als zehn Jahre, ausschließlich selbst bewohnt |
| Dämmwert Haustür | UD höchstens 1,3 W/(m²K) | U höchstens 1,3 W/(m²K) |
| Energieeffizienz-Experte | erforderlich | nicht erforderlich |
| Zeitpunkt | Vertrag mit Förderklausel, Antrag vor Beginn der Arbeiten | nach Abschluss, über die Steuererklärung |
| Kombination | nicht mit § 35c für dieselbe Maßnahme | nicht mit BAFA-Förderung für dieselbe Maßnahme |
Der Steuerbonus ist prozentual höher und kommt ohne Experten aus, setzt aber selbst genutztes Wohneigentum und eine ausreichende Einkommensteuer voraus und wirkt über drei Jahre. Der BAFA-Zuschuss ist unabhängig von Ihrer Steuerlast, verlangt aber Experten, Förderklausel und Antrag vor Beginn der Arbeiten; die Expertenkosten kommen hinzu. Was sich für Sie rechnet, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.
Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrer neuen Haustür, prüfen Ihre Situation individuell und erstellen Ihnen ein Angebot inklusive Fördercheck. Dank unserer Kooperation mit zertifizierten Energieberaterbüros können wir den Antragsprozess für Sie übernehmen. Für die Steuerermäßigung nach § 35c benötigen Sie die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens – sprechen Sie uns darauf an. Fragen zu Steuern und Recht klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Oder rufen Sie uns an: 02234 2507840 (Mo–Do 9–17 Uhr, Fr 9–15 Uhr).